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Keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand bei teilweise mietfreien Dauermietverträgen
Braucht der Steuerpflichtige nach einem auf zehn Jahre befristeten Mietvertrag für die ersten elf Monate keinen Mietzins zu entrichten, so kann er für die mietfreie Zeit nach dem keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands bilden.
Im Streitfall mietete der Kläger Räume für die Zeit vom bis zum . Für die auf den Jahresabschluss zum entfallende mietfreie Zeit vom 1.7. bis zum bildete er eine Rückstellung in Höhe von 6/120 des für die 10 Jahre insgesamt zu zahlenden Mietzinses. Er erhöhte die Rückstellung in der Folgebilanz für 1998 um weitere 5/120 und löste sie für die Zeit ab den Mietzahlungen ab mit 7/109 auf (Zahl der Mieten im Jahr 1998/Gesamtzahl der Mieten).
Zwar kann bei schwebenden Geschäften, zu denen Mi...BStBl 2001 II S. 758