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Prozessrecht | Berücksichtigung einer Abfindung bei Entscheidung über Prozesskostenhilfe
Zwar sind die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen grundsätzlich im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzendes Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Da dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes aber häufig Kosten entstehen, ist der Einsatz der gesamten Abfindung im Regelfall für ihn unzumutbar (). Dem Arbeitnehmer ist deshalb nicht nur ein sog. „Schonvermögen” zu belassen (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 SGB XII); es sind darüber hinaus Aufwendungen etwa für Bewerbungen, Fahrten, Schulungen oder Umzug zu berücksichtigen. Die Höhe der dem Arbeitnehmer infolge des verlorenen Arbeitsplatzes entstehenden Kosten sind aus Gründen der Praktikabilität typisierend zu bestimmen; dazu kann derzeit ebenfalls die Höhe des Schonbetrags herangezogen werden (s. Durc...