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Wohnungseigentum | Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers bei Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
Ein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist (§ 14 Nr. 4 WEG). Der zur Gestattung verpflichtete Wohnungseigentümer kann zum Ausgleich Ersatz aller Schäden beanspruchen, die im Vorfeld der Maßnahmen und im Zuge ihrer Abwicklung entstehen, ob verschuldet oder nicht. Zum insoweit ersatzfähigen Schaden zählt auch ein entgangener Gewinn, z. B. der beim Sondereigentümer entstandene Mietausfall (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 17. 1. 2006 - 20 W 362/04).