BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1740/00

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b; BeamtVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 de; BeamtVG § 85 Abs. 1; BeamtG § 85a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5

Instanzenzug: OVG Nordrhein-Westfalen 6 A 4251/99 vom 25.08.200 VerwG Düsseldorf 23 K 8325/98 vom

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.

1. Die mittelbar gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern - BeamtVG - in der bis zum geltenden Fassung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind - soweit sie entscheidungserheblich sind - durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. u.a. BVerfGE 44, 249 <262 f.>; 55, 207 <240 f.>; 61, 43 <63>; 71, 39 <59 ff.>; 85, 191 <206>; 97, 35 <43>; 103, 310 <318 ff.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des -, NJW 2001, S. 1267). Abgesehen davon ist der mit der Verfassungsbeschwerde unterbreitete Sachverhalt nicht zur Klärung der Frage geeignet, ob ein Versorgungsabschlag wegen Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG verstößt (vgl. BVerfGE 8, 256 <259>). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen hat die der Beschwerdeführerin vom bis zum aus familienpolitischen Gründen bewilligte Teilzeitbeschäftigung nicht in den Versorgungsabschlag einbezogen. Die weitere Zeit einer nach § 85a des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bewilligten Teilzeitbeschäftigung bis zum wirkt sich bei einer Durchführung des Versorgungsabschlags nicht nachteilig für die Beschwerdeführerin aus, weil der danach um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehaltssatz über dem Ruhegehaltssatz nach § 85 Abs. 1 BeamtVG läge (§ 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG).

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch nicht zum Schutz der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Die angegriffenen Entscheidungen lassen in der verfassungsrechtlichen Beurteilung der einschlägigen Vorschriften und in ihrer Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
PAAAB-86784