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Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte der Land- und Forstwirtschaft
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen v. 25. 10. 2005 - VI R 77/02, VI R 60/03 und VI R 59/03
Der VI. Senat des BFH hat in drei Entscheidungen die Begriffe der land- und forstwirtschaftlichen Fachkraft in Abgrenzung zur Aushilfskraft, der saisonalen Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Viehhaltung, und der Unschädlichkeitsgrenze von 25 v. H. präzisiert. Insgesamt zeichnet sich eine Lockerung der Rechtsprechung ab.
BFH ▶ Urteile v. - VI R 77/02 NWB FAAAB-71713, VI R 60/03 NWB OAAAB-76632, VI R 59/03 NWB EAAAB-76631. Rechtsgrundlage ▶ § 40a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 EStG. Vorinstanzen ▶ NWB EAAAB-12251; NWB OAAAB-11241 und 11 K 40/02 NWB IAAAB-11243.
I. Entscheidungen des BFH
Der BFH bestätigte mit Urteil VI R 77/02 zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der seine Fertigkeiten im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat, immer als Fachkraft i. S. des § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG anzusehen ist, während angelernte Arbeitnehmer nur dann zu den Fachkräften gehören, wenn sie auch tatsächlich als Fachkraft eingesetzt werden (vgl. , BStBl 1986 II S. 681). Da aber nicht nur die Art der Tätigkeit von Bedeutung ist, sondern auch die Kenntnisse, die ein angelernter Arbeitnehmer zur Ausübung der Tätigkeiten erwo...