Der Arbeitnehmer, der von seinen - auch angelernten - Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch
an Stelle einer Fachkraft eingesetzt ist, ist selbst Fachkraft i. S. v. § 40a Abs. 3 Satz 3 EStG (Anschluss an , BStBl II 1986, 681).
Wird der Arbeitnehmer nur zu einem ganz untergeordneten Teil (im Streitfall zwischen 11 und 12 %) als Fachkraft eingesetzt,
so scheidet eine volle wie auch eine anteilige Qualifikation als Fachkraft aus. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall insgesamt
Aushilfskraft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1136 Nr. 18 EFG 2002 S. 1390 EFG 2002 S. 1390 Nr. 21 EAAAB-12251
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.06.2002 - 5 K 2883/99
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