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Verfassungsrecht | Betriebsgeheimnisse in gerichtlichen Verfahren
Das und 2111/03 der Deutschen Telekom AG Recht gegeben, die sich gegen die Herausgabe von betriebswirtschaftlichen Unterlagen durch die Regulierungsbehörde aufgrund richterlichen Beschlusses (§ 99 Abs. 2 VwGO) gewehrt hatte. Das BVerwG hatte zuvor festgestellt, dass die Verweigerung der vollständigen Aktenvorlage aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in einem von Mitbewerbern angestrengten Verfahren rechtswidrig sei. Das BVerfG bemängelte die unzureichende gesetzliche Regelung, welche keinen Ausgleich der gegenläufigen Interessen (nämlich Geheimnisschutz und effektiven Rechtsschutz) schaffe, aber auch, dass das BVerwG den erforderlichen „nachhaltigen Nachteil” für die Deutsche Telekom ohne hinreichende Begründung in Abrede gestellt habe...