Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Erfassung von stillen Reserven des aufnehmenden Unternehmens bei der Gewerbesteuer
Nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 können nicht auch diejenigen stillen Reserven der GewSt unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Verschmelzung im Betrieb des aufnehmenden Rechtsträgers (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) vorhanden war.NWB JAAAB-75614
Praxishinweise: Während bei einem Einzelunternehmen/einer Personengesellschaft der Gewinn aus der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung nicht der GewSt unterliegt, gibt es eine solche „Steuerbefreiung” für Kapitalgesellschaften nicht. Die GewSt-Pflicht bei der Kapitalgesellschaft könnte durch eine Verschmelzung der Kapitalgesellschaft auf ein Einzelunternehmen/eine Personengesellschaft aber umgangen werden. Deshalb wird in § 18 Abs. 4 UmwStG zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen bei Veräußerung innerhal...