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Anwaltsrecht | Hinweis auf Kooperation mit nicht sozietätsfähigen Berufsträgern
Hinreichende Gründe des Gemeinwohls, die ein Verbot rechtfertigen könnten, auf Kooperationen mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe (hier: einem Architekt und Sachverständigem für Gebäudeschäden) hinzuweisen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Kooperationen zwischen Rechtsanwälten und nicht sozietätsfähigen Personen grundsätzlich zulässig sind. Eine Zusammenarbeit mit Angehörigen nicht sozietätsfähiger Berufe, etwa eines im Arzthaftungsrecht tätigen Anwalts mit einem Mediziner oder eines im Baurecht tätigen Rechtsanwalts mit einem Bausachverständigen, erscheint auch sinnvoll und dient den Interessen der Rechtsuchenden an einer sachgerechten und qualifizierten Beratung in entsprechenden Rechtsangelegenheiten ( AnwZ (B) 42/04).