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Steuerberatung | Haftung bei Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz
Ein Steuerberater, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung bei einer GmbH), verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines Steuerberaters gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung aufgrund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG (OLG Naumburg, Urteil v. - 1 U 8/05).