Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Renovierung keine haushaltsnahe Dienstleistung
Mit Urteil v. - 13 K 368/04, vorläufig nrkr. NWB MAAAB-71566, hat das FG Niedersachsen entschieden, dass den Klägern für Renovierungsaufwendungen ihres Bads keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zusteht. Die handwerklichen Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung des Bads dienten, stellen keine haushaltsnahen Dienstleistungen dar. Nach Auffassung des Gerichts sei eindeutig, dass unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung nicht solche Tätigkeiten fallen, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreiten. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, einschlägige Fälle sollten daher offen gehalten werden.