Umfassende Renovierung eines Badezimmers keine haushaltsnahe Dienstleistung
Leitsatz
Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung ist gesetzlich zwar nicht definiert, die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes
führt aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass darunter solche Tätigkeiten nicht fallen, deren Ausübung regelmäßig eine umfassende
handwerkliche Vorbildung voraussetzt und das Maß üblicher Ausbesserungen und Schönheitsreparaturen überschreitet.
Handwerkliche Tätigkeiten, die der umfassenden Renovierung eines Badezimmers dienen, sind daher keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 715 Nr. 12 DStZ 2006 S. 58 Nr. 3 EFG 2006 S. 123 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2006 S. 161 StBW 2005 S. 1 Nr. 24 MAAAB-71566
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.10.2005 - 13 K 368/04
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