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Fördergebiet | Weiterentwicklung einer negativen Ergänzungsbilanz
Eine Personengesellschaft, die zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. § 3 FördG berechtigt ist, veräußert einen Teil der Gesellschaftsanteile unter dem Buchwert an einen Erwerber. Das Minderkapital wurde in einer Ergänzungsbilanz dargestellt. Nach dem III A - S 1988 - 2/2001 NWB OAAAB-72371 sind die in der Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Minderwerte linear aufzulösen. Dies beruht auf der Besonderheit des FördG, in dem die Personengesellschaft selbst Anspruchsberechtigte der Sonderabschreibungen ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FördG).