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Risikohinweise in Anlageprospekten zu Filmfonds-Beteiligungen
Anleger, die zur Steuerersparnis Gelder in einen Filmfonds anlegen, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn sie den von der Filmgesellschaft herausgegebenen Prospekt nicht richtig lesen. In dem Streitfall vor dem LG München I enthielt der Prospekt der Fondsgesellschaft keine unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben. Es ging vielmehr deutlich aus ihm hervor, dass es sich bei der Beteiligung an dem Filmfonds um eine Beteiligung in einer schwer kalkulierbaren und risikobehafteten Branche handelt, die nur für wohlhabende Anleger als Beimischung empfohlen wird. Der Prospekt wies sogar gleich zu Beginn deutlich auf das Risiko eines Totalverlusts hin. Von einem umsichtigen Anleger müsse erwartet werden, dass er den Prospekt aufmerksam liest, so die Richter in ihrer Begründung. Zudem konnte der Anleger auch nicht die Kontrolle der Freigabe der Investitionsmittel erwarten. Insofern versprach der Prospekt lediglich die nachträgliche Kontrolle der Verwendung der Gelder. Die Mittelverwendungskontrolle diente in erster Linie der plausiblen Darstellung der tatsächlichen Investition der Gelder gegenüber den Finanzbehörden (LG München I, Urt. v. - 32 O 12973/05).