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Doppelüberweisungen nach telefonischer Blitzanweisung
Banken, die von ihren Kunden nach der Durchführung einer telefonisch veranlassten Blitzüberweisung zusätzlich einen schriftlichen Überweisungsauftrag zur Dokumentation einfordern, müssen sicherstellen, dass es nicht zu Doppelüberweisungen kommt. Trifft die Bank keine geeigneten Vorkehrungen, wie beispielsweise Vermerke in Akten oder der internen EDV, kann sie dem Kunden bei einer Doppelüberweisung zur Erstattung des doppelt überwiesenen Betrags verpflichtet sein. Hintergrund: Banken sind bei Überweisungsaufträgen grundsätzlich nicht verpflichtet, beim Kunden Rückfragen bzw. Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der Aufträge anzustellen. Denn bei Überweisungsaufträgen handelt es sich um einen Massenverkehr, bei dem es der Bank i. d. R. nicht zumutbar ist, die einzelnen Aufträge zu überprüfen. Weicht die Bank aber von dem Massenverfahren zu einem individuell abgesprochenen Verfahren ab, muss sie zumutbare Sicherungsmechanismen veranlassen, um das Interesse des Kunden an einer reibungslosen Durchführung des Auftrags zu gewährleisten (OLG Schleswig, Urt. v. - 5 U 46/04).