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Vergütung eines Erbenermittlers
Gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bedarf die geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen einer besonderen Erlaubnis. Ein Erbenermittler, der nicht über eine solche Erlaubnis verfügt, darf daher für die von ihm ermittelten Erben nicht die gesamte Erbschaftsabwicklung übernehmen. Allerdings darf er Daten und Urkunden sammeln sowie Hilfestellung durch allgemeine Auskünfte zur Erbauseinandersetzung und zum Erbscheinsverfahren geben, soweit diese keine qualifizierte Rechtsberatung darstellen. Ferner können Erbenermittler für ihre Tätigkeit von den Erben eine Vergütung von 20 v. H. des Erbanteils verlangen. Die Vereinbarung einer solchen Vergütung sei nicht sittenwidrig überhöht und benachteilige den Erben auch nicht unangemessen, weil dieser in den Genuss eines unerwarteten Vermögenszuwachses komme (LG München I, Urt. v. - 26 O 10845/05).