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Wesentliche Vertragsklauseln bei Betriebsrenten unwirksam
Der BGH erklärte mit den Urteilen vom wesentliche Vertragsklauseln für die kapitalbildende Lebensversicherung für unwirksam (Az.: IV ZR 245/03, Az.: IV ZR 162/03, Az.: IV ZR 177/03). Die beanstandeten Vertragsbedingungen der Versicherer regeln die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts sowie die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug.
Die Karlsruher Richter sehen darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot sowie eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten. Dem Kunden entstehen bei Beitragsfreistellung oder Kündigung erhebliche wirtschaftliche Nachteile, auf die im Vertrag deutlich hinzuweisen ist. Durch die Zillmerung von Tarifen (Verrechnung der Prämien mit den Provisionen für die Vermittler in den ersten Vertragsjahren) sind anfan...