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Notarrecht | Unzulässige Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs-GmbH
Eine wirtschafts- bzw. unternehmensberatende Tätigkeit ist dem Anwaltsnotar als weiterer Beruf untersagt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Durch sein Auftreten als Geschäftsführer einer GmbH, deren Unternehmensgegenstand gerade auf diesem Gebiet liegt, erweckt er demgegenüber den Eindruck, er dürfe derartige Beratungsleistungen erbringen. Das ist dem öffentlichen Amt des Notars abträglich. Das gilt auch dann, wenn nach dem beabsichtigten Geschäftsführervertrag seine Zuständigkeit auf die Vertretung der Gesellschaft in ihren eigenen inneren Angelegenheiten beschränkt ist und für das operative Geschäft der Gesellschaft ausgeschlossen sein soll. Hinzu kommt, dass er als GmbH-Geschäftsführer den wirtschaftlichen, auf Gewinn gerichteten Interessen der Gesellschaft verpflichtet und in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse ...