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Sozialversicherung | Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Wenn im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet wird (z. B. durch einen Aufhebungsvertrag bzw. Abwicklungsvertrag), fehlt es nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger gem. Besprechung v. 5./6. 7. 2005 (WzS 2005 S. 309) an den zweiseitigen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Deshalb endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer unwiderruflichen Freistellung mit dem letzten Arbeitstag. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer in diesen Fällen gleichwohl bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses das geschuldete Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.