BMF - IV B 2 -S 2137 - 38/05 BStBl 2005 I S. 953

Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen bei Hörgeräte-Akustikern; Anwendung desBFH-Urteils vom ,(BStBl 2005 II S. 736), Berücksichtigung von Garantie- und Reparaturleistungen

Bezug: (BStBl 2005 II S. 736)

Bezug: (BStBl 1994 I S. 140)

Mit Urteil vom BStBl 2005 II S. 736) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker eine Rückstellung für die Verpflichtung zu bilden habe, die er beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht eingeht. Die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung ergebe sich bereits aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag. Sie entstehe dagegen nicht erst mit Eintritt der Erforderlichkeit der jeweiligen Nachbetreuungsleistungen, da diese lediglich die bilanzsteuerlich nicht relevante Fälligkeit der jeweiligen Verpflichtung beträfen. Reparaturleistungen fielen jedoch nicht unter den Begriff der Nachbetreuungen und seien von der Krankenkasse bei entsprechendem Anfall zusätzlich vergütet worden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Nachbetreuungsleistungen

Die Nachbetreuungsverpflichtung ist im Zeitpunkt der Veräußerung der Hörhilfe auch wirtschaftlich verursacht. Die Grundsätze dieses Urteils sind daher im Ergebnis auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle für Nachbetreuungsverpflichtungen an Hörhilfen anzuwenden. Wurde bisher keine Rückstellung für Nachbetreuungspflichten bilanziert, kann diese erstmals in der ersten nach dem aufzustellenden Bilanz passiviert werden.

Soweit der BFH entschieden hat, dass bereits rechtlich entstandene Verpflichtungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung handels- und steuerrechtlich zu berücksichtigen sind, wird dieser Auffassung nicht gefolgt (vgl.  IV A 6 – S 2137 – 2/03, BStBl 2003 I S. 125).

2. Berücksichtigung von Reparaturleistungen

Soweit neben der Versorgung, Anpassung und Nachbetreuung Reparaturen außerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungsverpflichtungen vom Hörgeräteakustiker zu erbringen sind, kann für diese Verpflichtung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden. Diese Verpflichtung wird wirtschaftlich erst bei Eintritt des Reparaturfalles verursacht.

Das gilt auch, soweit dem Hörgeräteakustiker von der Krankenkasse eine gesonderte einmalige Reparaturpauschale gezahlt wird. Diese deckt die nach abgeschlossener Anpassung alle für eine einwandfreie Funktion des jeweiligen Hörgerätes notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten für einen längeren Zeitraum (z. B. 6 Jahre) und ist für jedes nicht vom Hörhilfenträger in Anspruch genommene Versorgungsjahr (z. B. wegen Verlust des Hörgerätes oder Wiederversorgung) anteilig zurückzuerstatten. Für die erhaltene Reparaturpauschale ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, da es sich hierbei um ein einem Dauerwartungsvertrag ähnliches Vertragsverhältnis (, BStBl 1980 II S. 648) handelt. Ebenso ist zu verfahren, soweit eine Versorgungspauschale zwischen dem Hörgeräteakustiker und der Krankenkasse vereinbart wird, die neben der Versorgung, Anpassung und Nachbetreuung auch Reparaturleistungen umfasst. Auch bei derartigen Vertragsgestaltungen hat der Hörgeräteakustiker die auf die Reparaturleistungen entfallenden Beträge für jedes nicht vom Hörhilfenträger in Anspruch genommene Versorgungsjahr (z. B. wegen Verlust des Hörgerätes oder Wiederversorgung) anteilig zurückzuerstatten. Die Bemessung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens richtet sich

  • im Fall der Vereinbarung einer Reparaturpauschale nach der Höhe der Reparaturpauschale,

  • im Fall der Versorgungspauschale nach der Höhe der bei vorzeitiger Beendigung der Versorgung an die Krankenkasse zurückzuerstattenden Beträge.

Sind die Aufwendungen für Nachbetreuungs- und Reparaturleistungen vertraglich der Höhe nach nicht bestimmt, sind sie nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen.

3. Garantieleistungen

Für gesetzliche und vertragliche Gewährleistungsverpflichtungen gelten die Grundsätze für Garantierückstellungen (vgl. H 31c Abs. 4 „Garantierückstellungen” EStH 2004).

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 2 -S 2137 - 38/05
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 2137 - 2 St 32 / St 33


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 953
PAAAB-67551