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Zulagenbegünstigung des „betreuten Wohnens”
Eine Wohnung, die in der Wohnform des „betreuten Wohnens” genutzt wird, dient regelmäßig Wohnzwecken und ist daher investitionszulagenbegünstigt (Bezug: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a InvZulG 1999).▶VT 663/04
▶Praxishinweise: Der III. Senat des BFH schließt sich mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des IX. Senats (Urteil vom - IX R 9/03, BStBl 2004 II S. 225 = StuB 2004 S. 87, ergangen zu erhöhten Absetzungen nach § 7 Abs. 5 und Abs. 5a EStG) an, wonach das „betreute Wohnen” die letzte Stufe des selbständigen Wohnens vor dem Einzug ins Alten- oder Pflegeheim darstellt. Damit dürfte auch geklärt sein, dass für eine im Modell des „betreuten Wohnens” erworbene Eigentumswohnung ein An- S. 843spruch auf Eigenheimzulage besteht, da auch hier das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” (§ 4 EigZulG) die gleiche Auslegung erfordert.