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Anzeigepflichten bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 AO
Das BMF gibt mit Schreiben vom - IV B 4 - S 1300 - 247/04 in Ergänzung des Schreibens vom (BStBl I S. 260) bekannt, dass hinsichtlich der 150 000-€-Grenze auf Meldungen für den Erwerb börsennotierter Beteiligungen verzichtet wird, soweit die Beteiligung weniger als 1 v. H. beträgt. Zudem entfällt die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 Nr. 3 AO bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind, bzw. bei solchen, die auf der Aktivseite der Bilanz der Versicherungsunternehmen entsprechend Formblatt 1 zu § 2 der VO über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom (BGBl I S. 3378) unter C III 1 auszuweisen sind.▶VT 667/04