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Restwertabschreibung nach Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen auf Anzahlungen
Hat ein Stpfl. vor dem Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b FördG zu 40 v. H. in Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben (Bezug: § 7a Abs. 2 EStG).▶VT 662/04
▶Praxishinweise: Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Restwertabschreibung mit Ablauf des Jahres der „Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen”. Hat also der Stpfl. die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen auf Anzahlungen geltend gemacht, so tritt im darauf folgenden Jahr keine Abschreibungspause für den Restwert ein. Dies würde nur gelten, wenn die Sonderabschreibungen auf Anzahlungen im Jahr der Anzahlu...