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Haftung für Buchungsfehler bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils
Nach dem muss sich ein Gesellschafter, der sich während der dem Anteilsverkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen auf Gesellschaftsgewinne beruft, die in der Gesellschaft tätige Personen unzutreffend verbucht haben, nach §§ 278, 276 BGB das Fehlverhalten seiner Mitarbeiter unabhängig von seinem eigenen Verschulden zurechnen lassen.▶VT 938/03
▶Hinweise: Zu dieser Entscheidung wird in einer der kommenden StuB-Ausgaben ausführlich Stellung genommen.