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Gebot der Kapitalerhaltung in der GmbH & Co. KG
Eine entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG (Gebot der Kapitalerhaltung) auf die GmbH & Co. KG kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Kommanditist zugleich Gesellschafter der GmbH ist, sondern auch dann, wenn der Kommanditist nicht Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist und damit keinen Einfluss auf die Geschäftsführung besitzt (OLG Celle, Urteil vom - 9 U 2/03, GmbHR 2003 S. 900 [nrkr.]).▶VT 937/03
▶Praxishinweise: Maßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist, dass die KG wegen der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung der Interessen dafür verantwortlich ist, dass ihr Zuwendungen erstattet werden, die nach GmbH-Recht unzulässig sind (vgl. auch BGHZ 110 S. 342, 357 f.). Den Gläubigern muss wenigstens der begrenzte Haftungsfonds der Kapitalgesellschaft, der GmbH also...