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Beaufsichtigung von Mitgesellschaftern durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Im Hinblick auf § 43 Abs. 2 GmbHG hat der , DStR 2003 S. 1309 f.) entschieden, dass die von dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Einverständnis mit seinem einzigen Mitgesellschafter unterlassene Beaufsichtigung dieses Gesellschafters, der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt. Der in dieser Entlastung („Generalbereinigung”) liegende Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sei, solange der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht betroffen sei, wirksam, und zwar auch dann, wenn die Pflichtwidrigkeit in einer Verletzung der Überwachungspflicht des Geschäftsführers gegenüber seinem Mitgesellschafter bestehe.▶VT 936/03
▶Praxishinweise: (1) A und B betrie...