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Einkommensteuer | Berücksichtigung von Darlehenszinsen als Werbungskosten
Darlehenszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. die – gesondert ausgewiesenen – Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils tatsächlich mit den Darlehensmitteln begleicht. Nimmt er ein höheres Darlehen auf, sind die Zinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit der Stpfl. die Anschaffungskosten des betreffenden Gebäudeteils aus den Darlehensmitteln zahlt (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 EStG).▶NWB KAAAB-54895
▶Praxishinweise: Die Problematik der Entscheidung kommt stets dann zum Tragen, wenn Vermögensgegenstände (Grundstücke) angeschafft werden, die teilweise im Privatbereich und teilweise im Einkünftebereich genutzt werden. Der BFH hat klargestellt, dass der wirtschaftliche Zusam...