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Gewinnerzielungsabsicht bei Personengesellschaften
(1) Die Gewinnerzielungsabsicht muss bei Personengesellschaften sowohl auf Gesellschaftsebene als auch auf Ebene jedes einzelnen Gesellschafters vorliegen. (2) Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht eines Gesellschafters ist gem. nrkr. (BFH-Az.: IV B 8/05, EFG 2005 S. 770) auch dann ein verkürzter Prognosezeitraum zugrunde zu legen, wenn der Gesellschafter nach einem vorab gefassten Plan seine Beteiligung nur für einen begrenzten Zeitraum halten will und dieser Plan auch umgesetzt wird. (3) Unter Ausnutzung des Bewertungswahlrechts gem. § 6 Abs. 2 EStG ermittelte Verluste sind bei der Prüfung der Gewinnabsicht zugrunde zu legen, da es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Subventions- und Lenkungsnorm handelt. (4) Eine Fortführung der durch unentgeltliche...