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Verdeckte Einlage bei Forderungsverzicht
Eine verdeckte Einlage ist gem. (BFH/NV 2001 S. 1553) (u. a.) durch die Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils gekennzeichnet. Eine solche bilanzielle Mehrung des Gesellschaftsvermögens kann aber – angesichts der zu passivierenden Rückerstattungsverpflichtung – nicht bereits in der Darlehensgewährung, sondern regelmäßig erst im Verzicht auf die Forderung des Gesellschafters gesehen werden (Bezug: § 4 Abs. 1 EStG).