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Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung wegen eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots
Wird ein Grundstück des Betriebsvermögens im Hinblick auf ein behördlich angeordnetes Nutzungsverbot veräußert, so können die aufgedeckten stillen Reserven grundsätzlich auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden, auch wenn dieses vor der Veräußerung erworben wird, sofern zwischen beiden Vorgängen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Praxishinweise: Der BFH bejaht die Zulässigkeit einer vorgezogenen Ersatzbeschaffung und die spätere (nach Veräußerung) erfolgte Übertragung der stillen Reserven grundsätzlich. Er nimmt aber einen ursächlichen Zusammenhang nur dann an, wenn zwischen Ersatzbeschaffung und späterer Veräußerung ein Zeitraum von höchstens zwei bis drei Jahren liegt. Da im Streitfall zwischen Ersatzbeschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von mehr a...