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StuB 7/2002 S. 363

Beendigung eines mangels Eintragung nichtigen Organ- und Ergebnisabführungsvertrags

Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossener, mangels Eintragung ins Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist gem. (BB 2002 S. 7) genau bis zu dem Zeitpunkt als wirksam zu behandeln, in dem eine oder beide Vertragsparteien sich von dem Vertrag lossagen. Der Verlustausgleichsanspruch des beherrschten Unternehmens (§ 302 AktG) unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

Praxishinweise: (1) Die nun vom klagenden Konkursverwalter vertretene GmbH hatte sich ursprünglich durch einen Organ- und Ergebnisabführungsvertrag den Weisungen des jetzt beklagten Unternehmens unterworfen. Dieser Vertrag wurde nicht ins Handelsregister eingetragen, aber beiderseits durchgeführt. Im Geschäftsjahr ...

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