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Keine Pensionsrückstellung für einen beim Eigenbetrieb eines Landkreises tätigen Beamten
Gem. einem nrkr. (BFH-Az.: I R 46/04, EFG 2004 S. 1246) kann ein hessischer Landkreis, der Mitglied einer Beamtenversorgungskasse ist, grundsätzlich für die künftige Versorgung eines Beamten, der für einen Eigenbetrieb i. S. des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes tätig wird, wobei der Eigenbetrieb durch Erstattung der vom Landkreis zu tragenden Umlagen für die Versorgungskasse diese letztlich mitfinanziert, keine Rückstellung bilden. Dasselbe gilt für künftige Beihilfeverpflichtungen (Bezug: § 8 KStG; § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EStG; § 22 HEBG).▶NWB LAAAB-27297