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BFH 20.10.2004 I R 11/03, StuB 3/2005 S. 128

Passivierung von Darlehen und deren Qualifizierung

(1) Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig unberührt. „Haftungslose” Darlehen sind hingegen nicht zu passivieren. (2) Einnahmen i. S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen regelmäßig nicht vor (Bezug: §§ 240 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).NWB MAAAB-42211

Praxishinweise: (1) Eine Darlehensverbindlichkeit ist zu passivieren, wenn sie eine wirtschaftliche Belastung im Zeitpunkt der Bilanzerstellung darstellt. Da ein Rangrücktritt nicht zum Erlöschen der Schuld führt (kein Ausschluss der späteren Inanspruchnahme), ist eine Passivierung des Darlehens geboten. Bei einem „haftungslosen” Darlehen, bei dem z. B. die Erfüllung der Schuld von der zukünftigen Ertragslage abhängig ist, liegt eine wirtschaftliche Last im Zeitpunkt der Bilanz...

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