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Voraussetzungen einer Ansparrücklage bei Einnahmen-Überschussrechnung
(1) Eine Ansparrücklage kann gem. (BFH/NV 2005 S. 44) nur dann im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die voraussichtliche Investition innerhalb des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung nachgewiesen wird. (2) Wird die Rücklage für mehrere Wirtschaftsgüter gebildet, muss der Rücklagebetrag in einer Anlage zur Einnahmen-Überschussrechnung bezogen auf jedes einzelne Wirtschaftsgut aufgeschlüsselt werden (Bezug: § 7g Abs. 6 EStG).▶NWB KAAAB-35542