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BFH 19.10.2001 VI R 39/00, StuB 2/2002 S. 86

Einkommensteuer | Unschädlichkeit der Vollerwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich auch dann nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung beginnt.

2. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind ist kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

3. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Betracht.

§ 32 Abs. 4 EStG

Praxishinweise: Der BFH setzt seine bürgerfreundliche Rechtsprechung zum Familienleistungsausgleich fort und stellt so sicher, dass für Zeiten Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag gewährt wird, in denen die Eltern tatsächlich für die Ausb...

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