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Einkommensteuer | Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Der Stpfl. kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG auch dann beanspruchen, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht auf Dauer angelegt war.
§ 9 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG
Praxishinweise: Der Senat sieht es als ausreichend an, wenn die Zugehörigkeit des Kindes zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Anschaffung vorgelegen hat. Der spätere Wegfall der Haushaltszugehörigkeit hat keinen schädlichen Einfluss auf die Kinderzulage. Die Rechtsprechung entspricht der zu § 34 f EStG.