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Berücksichtigung von Bürgschaftsaufwendungen
Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Geschäftsführers sind im Allgemeinen gem. rkr. (EFG 2003 S. 1298) keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn er bzw. seine Ehefrau in nicht unbedeutendem Umfang an der GmbH beteiligt sind. Bei einer Finanzplan-Bürgschaft liege keine Veranlassung aus dem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Gesellschaftsverhältnis vor. Bei Bürgschaftsaufwendungen zugunsten der an der GmbH beteiligten Ehefrau kann es sich nach Ansicht des FG um eine mittelbare verdeckte Einlage handeln, so dass der Aufwand bei der Ermittlung eines Auflösungsverlustes berücksichtigt werden kann (Bezug: § 4, § 9, § 17 EStG).▶VT 1008/03