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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 126/01 EFG 2003 S. 1298

Gesetze: EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 4 Abs. 4

Bürgschaftsinanspruchnahme des Geschäftsführers und ehemaligen Gesellschafters für Schulden der GmbH regelmäßig keine Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Bürgschaftsübernahme zugunsten der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer angenommen werden.

2. Eine Bürgschaftsübernahme des Geschäftsführers einer GmbH, an der er selbst nicht (mehr) beteiligt ist, aber deren Anteile im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme zu 100 % von seiner Ehefrau gehalten werden, ist regelmäßig – zumal bei einer sogenannten Finanzplan-Bürgschaft – nicht durch die Geschäftsführertätigkeit verursacht. Soweit in den Zahlungen aus der Bürgschaftsinanspruchnahme Zuwendungen an die Ehefrau als Alleingesellschafterin zu sehen sind, kommt eine mittelbare verdeckte Einlage der Ehefrau in das Gesellschaftsvermögen in Betracht.

3. Ein Abzug der Bürgschaftsinanspruchnahme als Betriebsausgaben bei einer vom Steuerpflichtigen neben der für die GmbH ausgeübten Geschäftsführertätigkeit betriebenen gewerblichen Tätigkeit kommt nicht in Betracht, wenn zu dieser kein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zu erkennen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1298
EFG 2003 S. 1298 Nr. 18
INF 2003 S. 567 Nr. 15
CAAAB-06139

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.05.2003 - 13 K 126/01

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