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Gewinnhinzurechnungsbetrag im Fall der Entnahme einer privilegierten Einlage
(1) Fand die Vorschrift des § 15a Abs. 1 EStG aufgrund der Steuervergünstigungsnorm des § 52 Abs. 19 Satz 3b EStG auch auf einen Teil der Verluste keine Anwendung, der die Höhe der geleisteten Einlage überstieg, so bleibt es gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 67/04, EFG 2005 S. 359) im Fall der Einlagenminderung bei einer Gewinnhinzurechnung in Höhe der tatsächlichen Entnahme. (2) Die Vorschrift des § 15a Abs. 3 EStG enthält insoweit keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer Analogie dahin gehend ausgefüllt werden könnte, dass auch die weiteren in früheren Jahren ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste als Gewinn hinzuzurechnen sind (Bezug: § 15a Abs. 1, 3, § 52 Abs. 19 Satz 3b EStG; § 82 f EStDV).▶ NWB UAAAB-42295