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Betriebsgrundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage trotz vorübergehender Nichtnutzbarkeit
(1) Betriebsgrundstücke einer Autovermietung bleiben gem. rkr. (EFG 2004 S. 1833) auch dann wesentliche Betriebsgrundlage, wenn sie während der Dauer von Straßenbauarbeiten vorübergehend nicht genutzt werden können, der Betrieb in diesem Zeitraum auf Ersatzgrundstücken erfolgt und ein Rückumzug nach Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen vorgesehen und möglich ist. (2) Ein im Rahmen einer (Teil-)Geschäftsveräußerung lediglich auf fünf Jahre vereinbarter Mietzeitraum ohne Verlängerungsoption stellt kein langfristiges Nutzungsrecht des Erwerbers an den vom Veräußerer zurückbehaltenen und wesentliche Betriebsgrundlage bildenden Grundstücken dar (Bezug: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 34 Abs. 3 und 4 EStG; § 1 Abs. 1a UStG).▶NWB RAAAB-36328
▶Praxishinweise: (1) Der Kläger ...