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Betriebsfortführung bei Betriebsverpachtung
Voraussetzung für die Betriebsfortführung im Rahmen einer Betriebsverpachtung ist gem. (n. v.) zum einen – in subjektiver Hinsicht – der Wille des Verpächters, den verpachteten (vorübergehend eingestellten) Betrieb wieder aufzunehmen, und zum anderen – in objektiver Hinsicht – die Möglichkeit, diesen Willen zu verwirklichen. Diese Möglichkeit ist nur dann gegeben, wenn es die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter erlauben, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen (Bezug: § 15, § 16 Abs. 3 EStG 1987).
Praxishinweise: Die insgesamte Verpachtung der wesentlichen Wirtschaftsgüter eines Betriebs bedeutet grundsätzlich die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit des b...BStBl 1964 III S. 124