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Grundsätzliche Bedeutung bei Liebhaberei
Die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen die sog. Liebhaberei zu beurteilen ist, sind gem. (n. v.) geklärt (Bezug: § 15 Abs. 1, § 15 Abs. 2 EStG; § 115 Abs. 2 FGO).
Praxishinweise: In seiner Entscheidung verweist der erkennende Senat lediglich auf die BFH-Rechtsprechung, in der auf allgemeine Voraussetzungen für die Annahme einer Liebhaberei eingegangen wird. So ist z. B. nach dem (BFH/NV 2000 S. 23; vgl. StuB 1999 S. 1326) Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten gewerblichen Tätigkeit das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Diese ist gegeben, wenn das Bestreben erkennbar ist, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen. Dabei handelt es sich um ein subjektives Tat...