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„Faktische Beherrschung” bei Betriebsaufspaltung
Bei einer Betriebsaufspaltung ist gem. (n. v.) hinsichtlich der personellen Verflechtung die faktische Einwirkung auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte erforderlich. Die Möglichkeit zur faktischen Einwirkung auf die kaufmännische oder technische Betriebsführung reicht nicht aus, um eine personelle Verflechtung anzunehmen (Bezug: § 15 EStG).
Praxishinweise: Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille in der Besitz- und Betriebsgesellschaft ist grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmrechtsverhältnissen zu bestimmen. Die aufgrund der Stimmrechtsverhältnisse vorliegende Beherrschung ist nur dort ausgeschlossen, wo besondere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags, besondere Vereinbarungen über das Stim...