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Verlustausgleich: Wechsel von der Komplementärin in die Kommanditistenstellung
Wechselt der Komplementär während des Wirtschaftsjahres in die Rechtsstellung eines Kommanditisten, so ist die Verlustverwertungsbeschränkung des § 15a EStG für das gesamte Wirtschaftsjahr und damit für den dem Gesellschafter insgesamt zuzurechnenden Anteil am Gewinn der KG zu beachten (Bezug: § 15a Abs. 1, 2, 4 EStG).▶VT 6/04
▶Praxishinweise: Der BFH lehnt eine strenge zivilrechtliche Betrachtung ab und spricht sich für eine stichtagsbezogene Betrachtung aus. Maßgebend sind die Verhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem der Wechsel der Gesellschafterstellung stattgefunden hat. Eine zivilrechtliche Nachhaftung ist unbeachtlich, da sie der (zulässigen) steuerrechtlichen Typisierung widersprechen würde. Offen gelassen hat der BFH die Frage, ob die Rechtsfolgen mit Änderung des Gesellschaftsvertrags oder er...