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Einkommensteuer | Abzug von vorausgezahlten Erbbauzinsen
Erbbauzinsen sind auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr ihrer Leistung sofort abziehbar, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden (gegen BStBl I S. 1440; Bezug: § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 11 Abs. 2 EStG).▶VT 11/04
▶Praxishinweise: Im Streitfall hatte die Erbbauberechtigte (GbR) auf Verlangen des Erbbauverpflichteten durch eine Einmalzahlung den Erbbauzins für den gesamten Zeitraum des Erbbaurechts (99 Jahre) abgegolten. Dieser Vorgang qualifiziert die Erbbauzinsen aber nicht zu Anschaffungskosten des Erbbaurechts um mit der Folge, dass sie auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen sind. Die Zahlung stellt Werbungskosten dar, für die das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG gilt. Ob ggf. ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO 1977) angenommen werden ...