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Verweis und Geldbuße wegen Vorlage eines unbrauchbaren Prüfungsberichts
Die Vorlage eines formell und materiell unbrauchbaren Prüfungsberichts stellt nach Auffassung des (WPK-Mitt. 2002 S. 267) eine schwere Berufspflichtverletzung i. S. von § 43 WPO dar und ist mit einem Verweis sowie einer Geldbuße zu ahnden.▶VT 72/03
▶Praxishinweise: (1) Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO hat der WP seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 WPO der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihm aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Die Prüfung von Jahresabschlüssen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken gehört zum Kernbereich der Tätigkeit eines WP (§ 2 Abs. 1 WPO).
(2) In dem vom LG Berlin entschiedenen Sachverhalt war ein vBP m...