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Versicherungsmissbrauch in der betrieblichen Altersversorgung
Die Vermutung des Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ernsthaft damit zu rechnen war, dass die erteilte Versorgungszusage nicht erfüllt werde (so ).▶VT 74/03 S. 48
▶Praxishinweise: Den begünstigten Arbeitnehmer trifft der Nachteil aus einem Versicherungsmissbrauch nur dann, wenn er an der missbräuchlichen Maßnahme beteiligt war. Er muss den missbilligten Zweck der Maßnahme zumindest erkennen können (so BAG AP BetrAVG § 7 Lebensversicherung Nr. 2).