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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren
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Der (BStBl 2004 II S. 773 = StuB 2004 S. 376) entschieden, dass der Mindeststeuersatz gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Stpfl. tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrags in Höhe des Grundfreibetrags ergeben würde. Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das (BStBl I S. 860 = StuB 2004 S. 889) ergangen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Nr. 5 – Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) – der Anlage zum (BStBl I S. 338 = StuB 2003 S. 667), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 610 = StuB 2004 S. 795), wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit Europäischem Gemeinschaftsrecht kommt nicht mehr in Betracht. Die hinsichtlich der Anwendung des Mindeststeuersatzes bisher vorläufig durchgeführten Steuerfestsetzungen sind nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern, soweit nach Maßgabe des