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Zeitpunkt der Betriebsaufgabe in den Fällen der Betriebsverpachtung aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Stpfl.
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Es ist gefragt worden, ob nach Übergang eines im Ganzen verpachteten (aber noch nicht aufgegebenen Betriebs) im Erbfall die Betriebsaufgabe durch den Erben für den von ihm gewählten Zeitpunkt anerkannt werden kann, wenn die Aufgabeerklärung zwar spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird, aber zu diesem Zeitpunkt der Erblasser noch gelebt hat. Es ist die Auffassung zu vertreten, dass der Erbe innerhalb der Drei-Monats-Frist der R 139 Abs. 5 EStR die Betriebsaufgabe nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt erklären kann, in dem der Erblasser noch lebte und damit noch Betriebsinhaber war, da es sich bei der Aufgabeerklärung um eine höchstpersönliche Willensäußerung des jeweiligen Betriebsinhabers handelt und diese daher nicht durch den Erben abgegeben werden kann.