BMF - IV D 2 - S 0338 - 73/04 BStBl 2004 I 610

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338), zuletzt neu gefasst durch (BStBl 2004 I S. 361), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003

  3. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

  4. Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG)

  5. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen mit einer Günstigerprüfung nach § 31 EStG beizufügen. Er umfasst sowohl die Frage, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7 EStG) verfassungswidrig ist, als auch die Frage, ob § 32 Abs. 7 EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften beizufügen. Abweichend von Abschnitt IV ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit in dem angefochtenen Bescheid die einem Organträger zugerechneten Einkommen oder Einkommensteile der Organgesellschaft nicht in die Tarifbegrenzung nach § 32c EStG einbezogen worden sind (BFH Beschlüsse vom , BStBl 1998 II S. 608, und vom , BStBl 2003 II S. 661).

In den Fällen der Nummer 5 kann nach Maßgabe des (BStBl 2001 I S. 594) in anhängigen Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Soweit in den vorgenannten Fällen eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht kommt, sind abweichend von Abschnitt II Nr. 2 einschlägige Einsprüche nicht zurückzuweisen, sondern ruhen zu lassen, falls nicht der Steuerpflichtige ausdrücklich eine Einspruchsentscheidung begehrt.”

Ferner können abweichend vom (BStBl 2004 I S. 361) Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit der für Veranlagungszeiträume ab 1999 geltenden Vorschriften zur Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG geltend gemacht wird, unter den Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 AO grundsätzlich ruhen. Im Interesse einer baldigen verfassungsrechtlichen Klärung sollte aber in einigen geeigneten Verfahren über die Einsprüche entschieden werden.

BMF v. - IV D 2 - S 0338 - 73/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 610
ZAAAB-24764